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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Für die Lieferung gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Davon abweichende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten.
  3. Als Erfüllungsort gilt für alle Sendungen, die ab unserem Solinger Lager laufen, Solingen, sonst der Ort der Auslieferung.
  4. Alle Sendungen reisen auf eigene Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer trägt auch die Gefahr für zurückgesandte Waren und für Leergut während des Rücktransports.
  5. Die Lieferung erfolgt unfrei ab Lager. Das Rollgeld bis zur Abgangsstation wird nachgenommen. Am Bestimmungsort trägt der Käufer in allen Fällen, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart sein sollte, das Rollgeld.
  6. Die Lieferfristen sind stets unverbindlich.
  7. Treten unverschuldete oder durch höhere Gewalt verursachte Ereignisse ein, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder den Transport unmöglich machen, so sind wir ohne weitere Verpflichtung von der Lieferung befreit.
  8. Als Behinderung und Erschwerung im angeführten Sinne sind auch solche Hindernisse zu verstehen, die uns nicht zumutbare Kosten verursachen, wie auch behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel und Transportschwierigkeiten.
  9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Änderung der Geschäftsverhältnisse des Käufers haben wir das Recht, Warenlieferungen vorübergehend zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso werden die Zielüberschreitungen alle Verbindlichkeiten des Käufers – auch die durch laufende Akzepte gedeckten – sofort fällig.
  10. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  11. Maßgebend bei der Ausstellung der Rechnung ist das bei Abgang der Sendung festgestellte Gewicht.
  12. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

    a)
     Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers dessen Eigentum.

    b)
     Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 im Falle ihrer Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung gilt als im Auftrage des Verkäufers erfolgt, ohne daß diesem hierzu Verbindlichkeiten entstehen.

    c)
     Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Unter Wert der Vorbehaltsware ist der Wert zu verstehen, der sich aus der Menge oder Masse der durch den Käufer verarbeiteten, verbundenen, vermengten oder vermischten Ware nach den bei Lieferung durch den Vorbehaltsverkäufer geforderten Preisen ergibt.

    d)
     Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

    e)
     Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt d) auf den Verkäufer übergeht.

    f)
     Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtnis des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

    g)
     Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    h)
     Eine Sicherheitsübereignung oder Verpfändung unserer Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von Zugriffen Dritter hat er unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen.

    i)
     Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 Prozent übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  13. Der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware), ist wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch im günstigen Preis wiederspiegelt. Der Käufer muss sich dieses Risiko bewusst sein. Es ist somit eine alleinige Entscheidung des Käufers, ob er für einen gedachten Verwendungszweck, statt Originalware, Regenerate, NT-Ware oder Mahlgut einsetzt. Sollten sich hierfür die gekauften Waren als ungeeignet erweisen, so kann der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden. Eine Produkthaftung wird somit ausgeschlossen.
  14. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind auf das Recht zur Wandlung beschränkt. Wir haben die Befugnis, die Wandlung dadurch abzuwenden, dass wir nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so hat der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  15. Zusätzliche Bedingungen für Lohnaufträge:Liefert der Auftraggeber Material zur Bearbeitung an, so haftet er für alle Schäden, die uns durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Fremdmassen entstehen.
  16. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die sich auf Verarbeitung und / oder Lieferung von Waren oder Erbringungen von Leistung durch uns beziehen, ist Solingen, wenn der Käufer oder Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
  17. Sollte eine dieser Vorschriften gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Aufträge sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erteilt und von zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden sind. Mündliche Abreden und Änderungen dieser Einkaufsbedingungen müssen schriftlich bestätigt sein.

     

  2. Rücktritt vom Vertrag. Wir behalten uns bei allen Fällen von höherer Gewalt, wie zum Beispiel Unruhen, Krieg und auf diesen Vertrag einwirkende, außergewöhnliche behördliche Maßnahmen, vor.

     

  3. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung mangels ausdrücklicher, anderweitiger Vereinbarungen im gesetzlichen Umfang. Der Verkäufer haftet jedoch in jedem Fall dafür, dass die Ware frei von Fremdkörpern, Verunreinigungen und fremden Kunststoffen sowie in verarbeitungsfähigem Zustand geliefert wird. Da Mängel von uns meist erst bei der Verarbeitung festgestellt werden können, verzichtet der Verkäufer auf die Einhaltung einer Frist für die Mängelrüge. Bei einer berechtigten Reklamation ist der Verkäufer nach Wahl des Käufers entweder verpflichtet, die gelieferte Ware auf seine Kosten zurückzunehmen und soweit der Kaufpreis schon entrichtet ist, diesen an den Käufer zurückzuzahlen oder Ersatz für die mangelhafte, zurückgenommene Ware an den Käufer zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, für alle nachweislich dem Käufer hierdurch entstandenen Schäden und Kosten aufzukommen.

     

  4. Urheber- und Erfinderrecht: Der Verkäufer hat die Gewähr dafür zu übernehmen, dass durch seine Lieferung keine Urheber- und Erfinderrechte verletzt werden. Alle uns wegen einer Nichtbeachtung dieser Bedingungen treffenden Nachteile gehen zu lasten des Lieferanten. Die Art der Verwendung der Ware steht in unserem Ermessen, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.

     

  5. Eigentumsvorbehalt für gelieferte Ware erkennen wir nicht an.

  6. Rechnungen sind uns beim Versand der Ware – jedoch getrennt von dieser – zuzustellen und müssen unser Auftrags-Datum enthalten. Jede Bestellung ist für sich zu fakturieren.

     

  7. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind. Die Begleichung der Rechnung kann im Streitfall vom Verkäufer nicht als Genehmigung der Lieferung oder als Verzicht auf die Mängelrüge ausgelegt werden. Zur Abtretung von Forderungen aus Lieferungsverträgen ist die vorherige Einholung unseres Einverständnisses erforderlich.

     

  8. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Solingen.

     

  9. Zahlungen erfolgen jeweils 8 Tage nach erhalt der Ware unter Abzug von 2% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto Kasse. Jedoch entbindet eine Zahlung auch eine evtl. vereinbarte Vorauszahlung den Verkäufer nicht von seiner Haftung. Eine Zahlung stellt in keinem Falle eine Anerkennung des Verkäufers dar, dass die Ware vertragsgemäß geliefert wurde.

     

  10. Durch diese Bedingungen werden alle evtl. entgegenstehenden Bedingungen des Verkäufers aufgehoben.

Ihr Ansprechpartner

Mark Ehl – Geschäftsführer
Mangenberger Str. 366
42655 Solingen

Telefon: +49 (0)212 20632-0
Mail: m.ehl@ehl-rohstoff.de

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